Sehr geehrte Besucher,
auf diesen Seiten erhalten Sie sämtliche Informationen über die Tiroler Bergsportführer der Sektion Innsbruck. Zu diesen zählen die Berg- und Skiführer, Berg- und Skiiführeranwärter, Bergwanderführer, Sportkletterlehrer, Canyoning- und Schluchtenführer.
Bis ein Berg- und Schiführer mit Ihnen unterwegs sein darf, muss er eine umfassende zweijährige Ausbildung absolvieren. Wenn die Ausbildung dann abgeschlossen ist nimmt er anschließend laufend an den gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungen teil, damit sein hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandart aufrecht bleibt.
Mit sehr viel Umsicht und Erfahrungen führen die Tiroler Berg- und Schiführer ihre Gäste seit vielen Jahren zu ihren Wunschzielen im gesamten Alpenraum. Man trifft sie aber auch auf fremdem Terrain an, denn sie arbeiten auch als Guides in den verschiedensten Gebirgen weltweit. Gerade die Gebirgswelt in den unterschiedlichen Alpen und Kontinenten erfordert enorme Vorsicht bei der Durchführung einer Tour.
Ein geprüfter und befugter („autorisierter“) Tiroler Berg- und Schiführer kann sich ausweisen, fragen Sie daher immer nach diesem Abzeichen und seinem Ausweis.
1. Name
2. Lizenznummer
3. Zusatzausbildung (z.B. Canyoning usw.)
4. Geburtdatum
5. Ort und Straße
6. Jahresmarken dem Jahr entsprechend
Achtung, ein Ausweis ist nur mit aktueller Jahresmarke gültig!
Der Umfang der Befugnis wird im Tiroler Bergsportführer - Sektion Innsbruckgesetz unter § 3 geregelt und beinhaltet folgend Punkte:
1.) Berg- und Schiführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren (z. B.: Klettersteig-, Kletter-, Hoch-, Alpin-, Schi-, Eisklettertouren usw.) befugt.
2.) Ein Berg- und Schiführer darf überdies seine Gäste
a) zur Vorbereitung einer geplanten Schitour höchstens einen Tag lang und während des Bestehens objektiver Gefahren, die dem Antritt einer geplanten Schitour entgegenstehen, in den für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens unterweisen und
b) beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen führen oder begleiten.
3.) Ein Berg- und Schiführer darf die zur Durchführung einer geplanten Berg- oder Schitour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
4.) Ein Berg- und Schiführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 höchstens einen Berg- und Schiführeranwärter heranziehen.
5.) Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung "Berg- und Schiführer" berechtigt.
Obmann:
Stephan
Mitter
Barthweg 26
6020 Innsbruck
stephanmitter@me.com
Tel: +43/664/2215047