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Bergsportführer

Sehr geehrte Besucher,

auf diesen Seiten erhalten Sie sämtliche Informationen über die Tiroler Bergsportführer der Sektion Innsbruck. Zu diesen zählen die Berg- und Skiführer, Berg- und Skiiführeranwärter, Bergwanderführer, Sportkletterlehrer, Canyoning- und Schluchtenführer.

Erkennung Sportkletterlehrer

Ein Tiroler Sportkletterlehrer verfügt über eine umfassende Ausbildung und nimmt laufend an den gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungen teil, damit sein hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandart aufrecht bleibt. 
Mit sehr viel Umsicht und Erfahrungen unterrichtet die Tiroler Sportkletterlehrer ihre Gäste im Bereich des Sportklettern. Man trifft sie vor allem in Sportkletterhallen und Tal nahen Klettergärten an.

Ein geprüfter und befugter („autorisierter“) Tiroler Sportkletterlehrer kann sich ausweisen, fragen Sie daher nach diesem Abzeichen und verlangen Sie immer seine Ausweis.

Logo Sportkletterlehrer Tirol
Logo Sportkletterlehrer Tirol
Vorderseite Sportkletterlehrerausweis
Vorderseite Sportkletterlehrerausweis
Rückseite Sportkletterlehrerausweis
Rückseite Sportkletterlehrerausweis
 

Wichtige Punkte am Ausweis:

1. Name
2. Lizensnummer
3. Befugnis
4. Geburtdatum
5. Ort und Straße
6. Jahresmarken dem Jahr entsprechend

Achtung, ein Ausweis ist nur mit aktueller Jahresmarke gültig!

Umfang der Befugnis:

Der Umfang der Befugnis wird im Tiroler Bergsportführer - Sektion Innsbruckgesetz unter § 25a geregelt und beinhaltet folgende Punkte:

(1) Sportkletterlehrer sind zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personen
   a) beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern),
   b) beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie
   c) beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten 

Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt,an Orten, die auf kurzen, ohne alpinistische Kenntnisse und Fertigkeiten bewältigbaren Wegen erreicht werden können, befugt. 

Sportkletterlehrer, die weiters über eine Befugnis als Bergwanderführer verfügen, dürfen ihre Tätigkeit überdies in Gebieten, die über Wege und wegloses Gelände im Sinn des § 15 Abs. 1 erreicht werden können, ausüben. 

Sportkletterlehrer sind weiters zur Vermittlung von Kenntnissen über das Klettern im Umfang der lit. a, b und c berechtigt. 

(2) Ein Sportkletterlehrer darf die zur Durchführung von Sportklettertätigkeiten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(3) Personen, denen die Befugnis als Sportkletterlehrer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung Sportkletterlehrer berechtigt.

 
 
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Kontakt

Obmann:

Stephan Mitter
Barthweg 26
6020 Innsbruck
stephanmitter@me.com
Tel: +43/664/2215047

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Stephan Mitter
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