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Bergsportführer

Sehr geehrte Besucher,

auf diesen Seiten erhalten Sie sämtliche Informationen über die Tiroler Bergsportführer der Sektion Innsbruck. Zu diesen zählen die Berg- und Skiführer, Berg- und Skiiführeranwärter, Bergwanderführer, Sportkletterlehrer, Canyoning- und Schluchtenführer.

Erkennung Bergwanderführer

Ein Tiroler Bergwanderführer verfügt über eine umfassende Ausbildung und nimmt laufend an freiwilligen Fortbildungen teil.  Mit sehr viel Umsicht und Erfahrungen führen die Tiroler Bergwanderführer ihre Gäste seit vielen Jahren durch die Alpen. Man trifft sie aber auch auf fremdem Terrain an, denn sie arbeiten auch als Wanderführer in den verschiedensten Gebirgen weltweit. Gerade die Bergwelt erfordert enorme Vorsicht bei der Durchführung einer Bergtour. 

Ein geprüfter und befugter („autorisierter“) Tiroler Bergwanderführer kann sich ausweisen, fragen Sie daher immer nach diesem Abzeichen und verlangen Sie immer seinen Ausweis.

Logo Tiroler Bergwanderführer
Logo Tiroler Bergwanderführer
 

Wichtige Punkte am Ausweis:

1. Name
2. Lizensnummer
3. Befugnis
4. Geburtdatum
5. Ort und Straße
6. Jahresmarken dem Jahr entsprechend

Achtung, ein Ausweis ist nur mit aktueller Jahresmarke gültig!

Umfang der Befugnis:

Der Umfang der Befugnis wird im Tiroler Bergsportführer - Sektion Innsbruckgesetz unter § 15 geregelt und beinhaltet folgende Punkte:

(1) Bergwanderführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur
  a) höchstens mittelschwierige Wege, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind,
  b) höchstens mittelschwieriges wegloses Gelände, das offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, sowie
  c) auf Gletschern vom Wegehalter geöffnete Winterwanderwege begangen werden.
Bergwanderführer sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Bergwanderns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.

(2) Ein Bergwanderführer darf die zur Durchführung einer geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(3) Personen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt.

 
 
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Kontakt

Obmann:

Stephan Mitter
Barthweg 26
6020 Innsbruck
stephanmitter@me.com
Tel: +43/664/2215047

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Stephan Mitter
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